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Satzungsänderung für Kitas in Ostfildern

Höhere Kita-Gebühren: Gemeinderat beschließt Reform

Der Gemeinderat hat die Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder mehrheitlich beschlossen. Die Neuregelungen treten zum 1. September in Kraft und betreffen sowohl die Gebührenentwicklung als auch zahlreiche inhaltliche Anpassungen der Satzung.

In den vergangenen Jahren ist der Kostendeckungsgrad der Kitagebühren deutlich gesunken. Während er 2016 noch bei 14,2 Prozent lag, wird für 2025 ein Wert von 11,4 Prozent erwartet. Gleichzeitig ist die Stadt mit erheblichen Kostensteigerungen konfrontiert. Ohne regelmäßige Anpassungen führen steigende Löhne und Inflation faktisch zu einer relativen Vergünstigung der Betreuung, während der aus dem städtischen Haushalt zu finanzierende Anteil kontinuierlich wächst. Vor diesem Hintergrund sieht die Satzungsänderung vor, die Benutzungsgebühren in den Jahren 2026 bis 2029 jeweils zum Beginn des Kindergartenjahres am 1. September um drei Prozent zu erhöhen. Ziel ist es, ein weiteres Absinken des Kostendeckungsgrades zu vermeiden und diesen schrittweise wieder an den von kommunalen und kirchlichen Landesverbänden empfohlenen Wert von 20 Prozent heranzuführen. Gleichzeitig sollen die Anpassungen moderat und planbar bleiben, um größere sprunghafte Erhöhungen zu vermeiden.

Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben für die Kinderbetreuung und den Regeln für kommunale Gebühren. Städte und Gemeinden können die Beiträge selbst festlegen, sie dürfen dabei aber nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten. Außerdem müssen die Gebühren zur angebotenen Leistung passen und sich im Rahmen vergleichbarer Angebote bewegen. Die neuen Gebührentabellen bleiben unter den berechneten Obergrenzen. Eine Überfinanzierung ist damit ausgeschlossen, gleichzeitig bleibt die Verteilung der Kosten fair.

Anpassungen in der Satzung

Neben den geplanten Gebührenerhöhungen wird die Satzung an mehreren Stellen klarer gefasst. So wird ausdrücklich festgehalten, dass Gebühren erst dann anfallen, wenn ein Kind tatsächlich einen Platz in der Einrichtung hat. Außerdem ist künftig genau geregelt, für welche Zeiträume die einzelnen Gebührentabellen gelten. Auch bei den Anmelderegeln gibt es Änderungen. Für die Schulkindbetreuung verschiebt sich die Frist vom 28. Februar auf den 15. März. Zusätzlich werden nun auch Fristen für Krippen- und Kindergartenplätze aufgenommen. Neu ist außerdem eine Regelung für Fälle, in denen die Zustimmung eines Sorgeberechtigten fehlt, damit hier rechtssicher entschieden werden kann.

Die Satzung wird um weitere Regelungen ergänzt, die eine Kündigung in besonderen Ausnahmefällen ermöglichen. Das betrifft Situationen, in denen ein Kind einen sehr hohen Förderbedarf hat, der trotz großer Anstrengungen nicht ausreichend abgedeckt werden kann. Auch wenn das Verhalten eines Kindes den Ablauf in der Einrichtung oder die Sicherheit anderer Kinder ernsthaft gefährdet, kann dies eine Rolle spielen. Solche Schritte sind jedoch nur in seltenen, schwerwiegenden Fällen vorgesehen und sollen für klare und verlässliche Regeln sorgen.

Einige Gebühren stehen künftig nicht mehr direkt im Satzungstext, sondern übersichtlich in den Gebührentabellen. Das betrifft unter anderem Angebote wie die Schulkindbetreuung, die Kernzeitbetreuung, den Schülerhort und verschiedene Zusatzleistungen. Bei dem Abschnitt zur Mittagsverpflegung wird außerdem klargestellt, dass Ermäßigungen direkt beim Jobcenter oder beim Landratsamt beantragt werden können. Auch bei den Fristen und Nachweisen für eine Gebührenermäßigung gibt es Anpassungen. Zudem wird genauer festgelegt, welche Einkünfte bei der Berechnung berücksichtigt werden, etwa auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Ansonsten bleibt die Satzung unverändert.

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