Das Schwimmen und Baden an Bundeswasserstraßen wie Neckar und Rhein ist grundsätzlich erlaubt und fällt unter den sogenannten Allgemeingebrauch an oberirdischen Gewässern. Die Wasserschutzpolizei weißt jedoch ausdrücklich auf die erheblichen gesundheitlichen Risiken und Gefahren hin, die mit dem Schwimmen in diesen Gewässern verbunden sind.
Ein Fluss ist kein sicherer Badesee. So erreichen der Neckar und der Rhein keine Badewasserqualität und werden auch vom Gesundheitsamt nicht regelmäßig beprobt. Insbesondere im Unterlauf des Neckars stammt ein Großteil der Wassermenge aus Kläranlagen. Auch nach der Reinigung bleibt das Wasser Abwasser. Keime und Bakterien können insbesondere bei offenen Wunden oder verschlucktem Wasser Entzündungen, Übelkeit und weitere Krankheitssymptome verursachen.
An den Flüssen finden keine Badeaufsichten statt. Auch wenn sich an den Ufern Rettungsmittel befinden, bleibt ein Notfall im schlimmsten Fall unbemerkt. Hilfe kommt dann meist zu spät.
Zudem gelten auf der Bundeswasserstraße besondere Verkehrsregeln. Das Baden und Schwimmen ist unter anderem bis zu 100 Meter ober- und unterhalb von Brücken, Wehren, Hafeneinfahrten, Liegestellen, Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie im Schleusenbereich verboten. Darüber hinaus dürfen Schwimmer den Schiffsverkehr nicht behindern. In diesen Bereichen ist zudem besondere Vorsicht geboten. Schwimmer sind aufgrund ihrer geringen Sichtbarkeit leicht zu übersehen, insbesondere im toten Winkel großer Schiffe. Auch die Strömungsverhältnisse werden häufig unterschätzt. Obwohl Neckar und Rhein an der Oberfläche oft ruhig erscheinen, können je nach Schleusenbetrieb und Stellung der Stauwehre in tieferen Wasserschichten Unterströmungen auftreten, die insbesondere für ungeübte Schwimmer gefährlich werden können.
Darüber hinaus ist das Springen von Brücken und Wehrstegen in den Rhein oder Neckar lebensgefährlich. Unter den Brücken werden immer wieder Gegenstände wie Einkaufswägen oder Fahrräder illegal versenkt. Bleibt ein Springer im Korbgeflecht oder in den Speichen hängen, kann es sein, dass er sich nicht mehr aus eigener Kraft an die Wasseroberfläche retten kann. Auch die Fallhöhen von den bis zu neun Meter hohen Bauwerken kann bei einer Wassertiefe von 2,80 Meter gravierende Folgen haben. Doch neben den gesundheitlichen Risiken drohen den Verursachern auch empfindliche finanzielle Folgen, da Brückensprünge zu umfangreichen Rettungseinsätzen führen können, deren Kosten in der Regel den Verursachenden auferlegt werden.
Die Polizei weist außerdem auf den Schutz von Natur und Tierwelt hin. In Naturschutzgebieten ist das Betreten geschützter Bereiche sowie das Anschwimmen und Betreten von Inseln untersagt und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Außerdem sollte zu Enten- und Schwanenfamilien ausreichend Abstand gehalten werden, da das Schutzverhalten der Elterntiere Schwimmer in Bedrängnis bringen kann.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Luftmatratzen, Schwimmringe und Poolnudeln zwar als Schwimmhilfen gelten, Schlauchboote jedoch rechtlich als Wasserfahrzeuge eingestuft werden und entsprechend den Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gekennzeichnet sein müssen.
Es wird allen Bürgerinnen und Bürgern empfohlen, sich vor dem Betreten freier Gewässer über die allgemeinen Baderegeln der DLRG zu informieren.
Gemeinsame Pressemitteilung der Polizei Direktion Esslingen & Göppingen

