Neuhausen: Fünf Widerspruchsrechte im Überblick
So widersprechen Sie der Meldedaten-Weitergabe
Ob Parteien vor Wahlen, Adressbuchverlage, Presse bei Jubiläen, Religionsgesellschaften oder die Bundeswehr: Die Meldebehörde in Neuhausen darf bestimmte Daten weitergeben. Wer das nicht möchte, kann schriftlich oder persönlich widersprechen, nicht aber telefonisch.
Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen dürfen bzw. zur Übermittlung verpflichtet sind. Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Weitergabe, der Veröffentlichung oder Nutzung der Daten zu widersprechen. Die Gemeinde Neuhausen auf den Fildern weist in ihrer jährlichen Bekanntmachung auf diese Widerspruchsrechte hin.
1. Parteien, Wählergruppen und Träger von Wahlvorschlägen
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift. Die Daten dürfen nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwendet werden und sind spätestens einen Monat danach zu löschen.
2. Alters- und Ehejubiläen
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Zur Ehrung durch den Ministerpräsidenten übermittelt die Meldebehörde zudem Daten der Jubilarinnen und Jubilare an das Staatsministerium.
3. Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden.
4. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Die Meldebehörde übermittelt Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffende Religionsgesellschaft. Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts.
5. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt jährlich bis zum 31. März Familiennamen, Vornamen und Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden.
So funktioniert der Widerspruch
Die Widerspruchsrechte nach den Nummern 1 bis 5 können jederzeit – auch getrennt voneinander – mit einer schriftlichen oder persönlichen Erklärung ausgeübt werden. Telefonisch kann die Erklärung nicht abgegeben werden. Ein Widerspruch wirkt sich dauerhaft aus, also auch für die Folgejahre, außer er wird widerrufen. Er kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgehoben werden.
Ein Vordruck für den Widerspruch steht auf der Internetseite der Gemeinde bereit. Für Familienangehörige ist jeweils ein separates Formular auszufüllen. Bei Personen unter 16 Jahren bedarf es der Unterschrift der Sorgeberechtigten.
Wer in den vergangenen Jahren bereits widersprochen hat, braucht sich nicht erneut zu melden. Wer nicht sicher ist, ob bereits ein Sperrvermerk eingetragen ist, kann beim Bürgerbüro nachfragen. Zuständig für die Eintragung der Widersprüche ist die Gemeinde, Schlossplatz 1, 73765 Neuhausen auf den Fildern.
Quelle: Gemeinde Neuhausen auf den Fildern, 08.10.2026
Quelle: neuhausen-fildern.de