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Grünwuchs am Gehweg: Regeln für den Sommerschnitt

In den Sommermonaten wachsen Hecken und Sträucher besonders stark. Dabei kommt es immer wieder vor, dass Zweige in Gehwege hineinragen und den Platz für Fußgängerinnen und Fußgänger einschränken – insbesondere für Menschen mit Kinderwagen, Rollatoren oder Rollstühlen. Um die Nutzung öffentlicher Wege nicht zu behindern, ist eine regelmäßige Kontrolle und Pflege des Pflanzenwuchses wichtig.

Vor allem entlang von Straßen, Gehwegen und Radwegen muss darauf geachtet werden, dass Verkehrsflächen, Schilder und die Straßenbeleuchtung frei bleiben. Nach den geltenden Regelungen darf der Pflanzenwuchs bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht in den Gehweg hineinragen. Für Radwege gilt eine lichte Höhe von 2,50 Metern. Ragen Sträucher oder Äste in den Bereich einer öffentlichen Straße hinein, ist bis zu einer Höhe von vier Metern ein freier Raum einzuhalten. Über der Fahrbahn selbst muss ein sogenannter Lichtraum von 4,50 Metern bestehen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Allerdings gilt: Zwischen März und Ende September erlaubt das Bundesnaturschutzgesetz nur leichte Formschnitte an Hecken und Sträuchern. Starke Rückschnitte oder Rodungen sind in diesem Zeitraum nicht zulässig, um brütende Vögel zu schützen. Vor jedem Rückschnitt ist daher sorgfältig zu prüfen, ob sich Vogelnester in der Hecke befinden.

Ist dies der Fall, darf an dieser Stelle nicht geschnitten werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt – etwa durch eingeschränkte Sicht an Kreuzungen oder verdeckte Straßenlaternen.

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