Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.1
Konkret: Anspruch auf Halbtagesbetreuung besteht gesetzlich. Die Stadt sollte versuchen genügend Ganztagesplätze zu generieren. Reichen diese nicht, könnten Randzeiten durch die Kindertagespflege aufgefangen werden. Wir sprechen hier von Ü3.
Nun ist uns im Austausch mit zwei Tagesmüttern geschildert worden, dass diese wohl auf Grund von fehlenden Kindergartenplätzen vermehrt Anfragen erhalten haben für eine Ü3 Betreuung, was sie aber so wohl gar nicht dürfen.
Wir fragen uns: Gibt es viel zu wenig Kindergartenplätze in Ostfildern? Wie lange müssen manche Eltern warten, bis ihr Kind versorgt ist.
Sind Sie betroffen? Dann schildern Sie uns doch Ihren Fall. Kontaktieren Sie uns über info@filderanzeiger.de
1§ 24 – Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)