Forstamt Esslingen informiert
Neue Haftungsregeln im Wald
Auch das Sitzen auf Bänken und das Verweilen an Informationstafeln gilt nun rechtlich als Betreten des Waldes. Eine Ergänzung in Paragraf 37 des Landeswaldgesetzes soll Eigentümer entlasten und Anreize für mehr Sitzgelegenheiten schaffen.
Als Spaziergänger oder Wanderer betritt man den Wald auf eigene Gefahr, jeder ist für die eigene Sicherheit selbst verantwortlich. Wer sich im Wald auf einer Sitzbank niederlässt, tut dies künftig ebenfalls in Eigenverantwortung.
Der Waldbesitzer ist hier in Zukunft von einer Haftung entlastet. Darüber informiert das Forstamt des Landkreises Esslingen anlässlich geänderter gesetzlicher Regelungen aus dem sogenannten Regelbereinigungsgesetz der Landesregierung. Konkret wurde das Landeswaldgesetz in Paragraf 37 um die Klarstellung ergänzt, dass auch „das Verweilen an einfachen Einrichtungen, insbesondere auf Sitzgelegenheiten und an Informationstafeln“ dem Betreten des Waldes gleichgestellt ist. So soll die Bereitschaft der Waldbesitzer erhöht werden, Sitzgelegenheiten zu schaffen und zu erhalten.